Rz. 17
Die h.L.[7] sieht die EuGH-Urteile Überseering[8] und Inspire Art[9] als Bestätigung der nach dem Centros-Urteil geäußerten Auffassung, dass Art. 43 und 48 EGV eine umfassende Kollisionsnorm beinhalten. Demnach führt die Inanspruchnahme des Niederlassungsrechts zur "gemeinschaftsweiten Anerkennung" der nach Art. 48 EGV gegründeten Gesellschaften. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine jüngere Entscheidung des Areopags,[10] in welcher der griechische Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die IPR-Norm des Art. 10 ZGB (Rechtsfähigkeit juristischer Personen) die Zuordnung einer liberianischen Gesellschaft als ausländische Gesellschaft vom Ort ihres Verwaltungssitzes abhängig gemacht hat. Damit hält der Areopag für Gesellschaften aus Drittstaaten an der Sitztheorie fest.
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