Rz. 98

Bei der Berechnung der gesetzlichen Ehegattenerbquote für einen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts verheirateten griechischen Erblasser wirft die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB m.E. keine echten Probleme auf, da die gesetzliche Ehegattenerbquote nach griechischem Recht in diesen Fällen regelmäßig genauso hoch ist wie nach § 1931 BGB, so dass sich kein Angleichungsbedarf ergibt und auch die meisten Vertreter der Theorie von der Doppelqualifikation hier ihre Bedenken gegen die Vermischung beider Rechtsordnungen zurückstellen.

 

Rz. 99

Bei der Erteilung eines Erbscheins nach einem griechischen Erblasser im Rahmen der testamentarischen Erbfolge ist zu beachten, dass die Pflichtteile der Angehörigen "automatisch" wirken, also z.B. bei Alleinerbeinsetzung der Ehefrau die Kinder in Höhe ihrer Noterbquote als Miterben zu vermerken sind, es sei denn, sie hätten nach dem Erbfall auf ihren Pflichtteil verzichtet (siehe Rdn 60) oder aber der Erblasser hat die letzten 25 Jahre vor seinem Tode nicht in Griechenland seinen Wohnsitz gehabt (Gesetz 1738/1987, siehe Rdn 9). In letzterem Fall würden sich die Pflichtteile allenfalls auf das in Griechenland belegene Vermögen erstrecken, auf welches sich der gem. § 2369 BGB gegenständlich beschränkte Erbschein aber nicht erstrecken würde.

 

Rz. 100

Ein Testamentsvollstreckungsvermerk bzw. die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist nur dann möglich, wenn kein reiner "Willensvollstrecker" ernannt worden ist, sondern ein "Verwaltungsvollstrecker", der Erblasser ihn also testamentarisch ausdrücklich zur Veräußerung von Grundstücken und zur Eingehung von Veräußerungs- und sonstigen Geschäften ohne Wertgrenze (Art. 2022 grZGB) ermächtigt hat.

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