Rz. 98

Wie schon erwähnt, werden diese Vereinbarungen im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung zwischen den Ehegatten getroffen. Sie regeln das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und den Umgang mit ihnen. Der Vertrag ist schriftlich vorzulegen und wird vom Gericht bestätigt. Er gilt, bis eine gerichtliche Entscheidung nach Art. 1513 ZGB ergeht. Dagegen werden solche Vereinbarungen nicht bereits durch Urteil geregelt (Art. 1514 ZGB).[148] Die Ehegatten sollen ihre schriftliche Übereinstimmung entweder mit dem Scheidungsantrag oder zu einer späteren Sitzung des Gerichts einreichen, die sie bis zur letzten Sitzung modifizieren können.[149] Das Gericht hat die Vereinbarung zu bestätigen, nachdem es ihre vollständige Regelung der Personensorge und des Umgangs überprüft hat.[150] Nach wohl h.M. soll sich das Gericht jedoch nicht nur auf die Prüfung der Vollständigkeit beschränken, sondern es soll auf ihren Inhalt eingehen und prüfen, ob diese dem Wohl des Kindes dient. Folglich soll das Gericht die Bestätigung verweigern, wenn diese letzte Voraussetzung nicht gegeben ist und die Ehegatten den Inhalt der Vereinbarung trotz der Vorschläge des Gerichts nicht abändern.[151] Die vom Gericht bestätigte Vereinbarung kann bis zur endgültigen Regelung nach Art. 1513 ZGB nicht modifiziert werden.

[148] Papachristou, Lehrbuch des Familienrechts, S. 153; Gasis, Das neue Familienrecht, S. 91.
[149] Gasis, Das neue Familienrecht, S. 91.
[150] So Gasis, Das neue Familienrecht, S. 91.
[151] Papachristou, Lehrbuch des Familienrechts, S. 154; Karakatsanes, Wandlungen des griechischen Ehescheidungsrechts, S. 80; Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 481 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge