Mit dem Überbau entsteht kraft Gesetzes die Pflicht zur Zahlung einer jährlichen Geldrente an den "überbauten" Nachbarn als Ausgleich für die Duldung des Überbaus (§ 912 Abs. 2 BGB).

Rentenverpflichtet bzw. rentenberechtigt sind die jeweiligen Grundstückseigentümer (§ 913 Abs. 1 BGB). Bei Miteigentum am überbauten Grundstück kann jeder Miteigentümer nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen und der Rentenverpflichtete seinerseits nur an alle gemeinschaftlich leisten (§ 432 BGB).

Der Eigentümer eines überbauten Grundstücks hat auch dann Anspruch auf Zahlung der Rente, wenn ein Voreigentümer dem Überbau zugestimmt und (etwa aus familiären Gründen) auf eine Rentenzahlung verzichtet hat.[1] Ein derartiger Verzicht hat nur dann dingliche Wirkung, wenn er im Grundbuch eingetragen ist (§ 914 Abs. 2 BGB).

Der Anspruch auf Rentenzahlung ist nicht der Verjährung unterworfen, weil er mit dem Eigentum an dem rentenpflichtigen Grundstück untrennbar verbunden ist. Dagegen verjährt der Anspruch auf die einzelne Rentenzahlung in vier Jahren (§ 197 BGB).

Die Rentenpflicht besteht, so lange der Überbau existiert. Mit seiner Beseitigung erlischt sie kraft Gesetzes (§ 914 Abs. 1 Satz 2 BGB).

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 21.1.1983, V ZR 154/81, NJW 1983, 1112.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge