Der Bauherr des Überbaus muss nach dem Wortlaut des § 912 Abs. 1 BGB der "Eigentümer des Stammgrundstücks" sein, von dem aus der Überbau erfolgt. Dem Eigentümer sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümer sowie Vorerben.[1]

Ob der Eigentümer Bauherr des Bauvorhabens ist, bemisst sich danach, ob er "Geschäftsherr des ganzen Bauvorhabens" ist, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse der Bau errichtet wird.[2] Einen Überbau durch einen Grundstücksbesitzer (Mieter oder Pächter) müssen Sie nicht dulden, es sei denn, dieser kann sich auf eine Genehmigung des Eigentümers berufen.[3]

[1] So Bayer/Lindner/Grziwotz, Kommentar zum bayerischen Nachbarrecht, 2. Auflage 1994, 42; BGH, Urteil v. 12.7.1984, IX ZR 124/83, NJW 1985, 789.
[2] So BGH, Urteil v. 25.2.1983, V ZR 299/81, NJW 1983, 2022.
[3] Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 912, Rn. 5.

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