Leitsatz

  1. Grenzstreit über Sondernutzungsflächen
  2. Außergerichtliche Kostenerstattung
 

Normenkette

§§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2, 14 Nr. 1, 15, 47 WEG

 

Kommentar

  1. Ist die Abgrenzung zweier Sondernutzungsflächen nicht möglich, unterliegen die Flächen weiterhin dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer.

    Hat hier nun ein Miteigentümer eigenmächtig auf vermeintlich eigener Sondernutzungsfläche eine Grenzmauer errichtet, steht diese auf Gemeinschaftsgrund und muss beseitigt werden, da sie den Nachbareigentümer in seinem Recht auf Mitgebrauch der Fläche beeinträchtigt. Allerdings kann insoweit bei unklarer Regelung in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan ein Verpflichtungsanspruch auf Zustimmung einer Klarstellung, d. h. Änderung bzw. Ergänzung der Teilungserklärung bestehen, um die bisher unbillige Regelung zu beseitigen. Nach eingeholtem Sachverständigengutachten und nachgeholter Vermessung befand sich allerdings die von der Antragsgegnerseite errichtete Grenzsteinmauer nicht auf der ihm zugewiesenen Sondernutzungsfläche, sodass eine Verpflichtung zum Abriss dieser Mauer bestätigt wurde.

  2. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, bei evident rechtswidrigen baulichen Veränderungen der im Prozess unterlegenen Partei auch die außergerichtliche Kostenerstattung aufzuerlegen. Vorliegend hatten die Antragsgegner ohne vorherige Absprache mit den Antragstellern die streitgegenständliche Steinmauer eigenmächtig errichtet, und zwar insbesondere ohne vorherige Abklärung der Frage, ob der Grundstücksteil, auf dem die Mauer erstellt wurde, ihnen zur Sondernutzung auch tatsächlich zugewiesen war.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2006, 2 Wx 118/02HansOLG Hamburg v. 6.2.2006, 2 Wx 118/02, ZMR 6/2006, 468

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