Rz. 1

Abs. 1 greift den bisherigen § 850k Abs. 8 Satz 3 bis 5 ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung auf; der Anwendungsumfang der Vorschrift wurde dabei nicht geändert.

 

Rz. 2

Um Missbrauch hinsichtlich der Einrichtung mehrerer P-Konten desselben Kunden effektiv entgegenzuwirken, darf das Kreditinstitut auf freiwilliger Basis zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Abs. 3 Satz 2 ZPO Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein P-Konto führt (Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln (Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Zweckbindung dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden (vgl. BT-Drucks 16/12714 S. 21). Damit soll ein Missbrauch im Umgang mit den Daten wirksam vermieden werden. Abs. 1 Satz 3 ZPO bestimmt zudem, dass selbst mit Einwilligung des Kontoinhabers die Angabe "Unterhalten eines P-Kontos" nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet oder genutzt werden darf.

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