Rz. 1

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung wird übernommen, wobei zudem klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Leistung an den Schuldner das gesamte Guthaben betrifft, das nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht von der Pfändung erfasst wird. Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Angaben, ist es grds. Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag zu ermitteln und an den Schuldner auszuzahlen. Dabei muss er berücksichtigen, dass die in § 902 Satz 1 ZPO genannten Unterhaltspflichten und Sonderbezüge des Schuldners zu einer Erhöhung der nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Pfändungsfreibeträge führen.

 

Rz. 2

Nach Abs. 1 besteht eine Leistungspflicht der Kreditinstitute in den Fällen des Grundfreibetrages nach § 899 Abs. 1 ZPO ohne jeden Nachweis durch den Schuldner. Dabei wird mit der Konkretisierung der Leistungspflicht durch den Zusatz "im Rahmen des vertraglich Vereinbarten" gewährleistet, dass der Schuldner über das der Pfändung nicht unterworfene gesamte Guthaben nicht nur durch Barabhebung, sondern auch durch Überweisungen, Lastschriften und Einziehungsermächtigung verfügen kann. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem eigentlichen Zahlungskontenvertrag, Vielmehr kommen verschiedene Vertragsgrundlagen in Betracht: bei im Haben geführten Konten z. B. ein Anspruch aus dem Vertrag über unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB). Zudem sind weitere vertragliche Absprachen möglich, sodass "das vertraglich Vereinbarte" die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und Begrenzungen am besten widerspiegelt.

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