Rz. 6

Satz 1 Nr. 2 ZPO erfasst Gutschriften aus der Überweisung von einmaligen Sozialleistungen (z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung für Wohnung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II etc.; vgl. BGH Vollstreckung effektiv 2018, 75 = NJW 2018, 1026 = JurBüro 2018, 217) i. S. v. § 54 Abs. 2 SGB I sowie Geldleistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands i. S. v. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Solche Leistungen genießen ebenfalls auf Antrag des Schuldners einen zeitlich unbefristeten Pfändungsschutz, damit der mit ihrer Gewährung verfolgte Zweck, z. B. Bedarfsdeckung in besonderen Lebenslagen, auch tatsächlich erreicht werden kann.

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