Rz. 4

Satz 1 Nr. 1 lit. c) ZPO definiert als Erhöhungsbetrag Geldleistungen, die der Schuldner nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist. Es werden hiervon nicht nur Personen erfasst, mit denen der Schuldner einen gemeinsamen Haushalt führt. Vielmehr werden auch Personen erfasst, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, insbesondere somit auch Kinder.

 

Rz. 5

 
Hinweis

In den unter Rz. 3, 4 dargestellten Fällen wird nicht der konkret auf das P-Konto ausgezahlte Betrag, sondern der pauschalierte Pfändungsfreibetrag für gesetzlichen Unterhalt nach § 850c Abs. 2 ZPO angesetzt (s. Tabelle Rz. 2). Dadurch soll erreicht werden, dass die Ausstellung der Bescheinigungen insbesondere durch die Sozialleistungsträger und die Handhabung durch die Kreditinstitute erleichtert wird (BT-Drucksache 19/23171, 29). In der Praxis betrifft dies insbesondere die Fälle, in denen der mit dem Schuldner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Schuldners geringere Leistungen erhält. Dieser kann daher eine Neufestsetzung unter Berücksichtigung der neuen Sachlage bei einem Pfändungszugriff beim Partner als Schuldner beantragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge