Rz. 10

Abs. 2 verbietet eine Vollstreckung in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht; Unpfändbar sind z. B. Gegenstände aus dem Verwaltungsvermögen (BVerfG, NJW 1983, 2766). Insbes. für Kunstschätze wird angenommen, dass i. S. d. Abs. 2 Satz 1 ein öffentliches Interesse besteht (KGR Berlin 2002, 356). Aber auch Archiv-Bibliotheksbestände sowie Sachmittel der Polizei und Bundeswehr fallen unter dieses Attribut. Die Regelung gilt auch für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Insbesondere scheidet eine Vollstreckung nicht nur in die Gegenstände, die solche Einrichtungen zur Erfüllung ihres Auftrags im engeren Sinne (res sacrae) benötigen, sondern auch alle Mittel, die für ihre kirchlichen Tätigkeiten insgesamt unentbehrlich sind (res circa sacra; BVerfG, NJW 1984, 2401).

 

Rz. 11

Die Regelung schützt – das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 – unmittelbar zwar nur den Bund und die Länder. Eine analoge Anwendung zugunsten ausländischer Staaten ist aber von Habscheid (in Schaumann/Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht und deutschem Zivilprozessrecht, Heft 8 der Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, 1968, S. 269 f.) und Steinmann (MDR 1965, 799) befürwortet worden: das BVerfG hat in seinem Beschluss v. 13.12.1977 (NJW 1978, 485, 486) ausgesprochen, dass für eine entsprechende Anwendung von § 882a ZPO gute Gründe sprechen mögen. Begehrt der Antragsteller daher (auch) die Pfändung von Kunstgegenständen eines ausländischen Staates, die sich während einer Ausstellung im Inland befinden, findet Abs. 2 analoge Anwendung (LG Berlin, Kunst und Recht 2010, 130). Damit kommt eine Vollstreckung in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, nicht in Betracht. Die analoge Anwendung einer Norm des deutschen Zivilprozessrechts wird durch den völkerrechtlichen Bezug der Problematik nicht ausgeschlossen, denn nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1963, 1732, 1733) ist auch in vergleichbarem Zusammenhang – bei der Abgrenzung von hoheitlicher – und nicht hoheitlicher Tätigkeit – grds. das Recht des Gerichtsstaates heranzuziehen (KGR Berlin 2002, 356).

 

Rz. 12

Wird die Norm nicht beachtet, erweist sich die Vollstreckung als rechtswidrig (AG Weimar, KKZ 2002, 45).

Bei Streitigkeiten entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts, wobei zunächst im Vollstreckungserinnerungsverfahren gem. § 766 ZPO der zuständige Minister anzuhören ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge