Rz. 1

Die Gestaltungswirkung des dem Widerspruch stattgebenden Urteils tritt erst mit Rechtskraft ein. Deshalb kann auch erst nach Rechtskraft die praktische Umsetzung des Urteils im Verteilungsverfahren erfolgen. Enthält das Urteil im Tenor bereits einen neuen Verteilungsplan, so ordnet der Rechtspfleger nur an, dass die Hinterlegungsstelle entsprechend dieses Plans auszuzahlen habe. Ist dagegen im Urteil Aufstellung eines neuen Verteilungsplans und die Durchführung eines entsprechenden Verteilungsverfahrens angeordnet, erstellt der Rechtspfleger von Amts wegen einen neuen Plan, der jetzt nur noch die durch den Widerspruch blockierte Teilungsmasse zum Gegenstand hat. Inhaltlich hat sich der Plan an den Vorgaben des Urteils auszurichten. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten dann die §§ 875 bis 877 ZPO. Beteiligt sind jetzt allerdings nur noch diejenigen Gläubiger, die als Kläger oder Beklagte(r) am Rechtsstreit nach §§ 878 Abs. 1, 879 ff. ZPO beteiligt waren.

 

Rz. 2

Gegen den neuen Plan kann Widerspruch nur insoweit erhoben werden, als mit ihm geltend gemacht wird, die Vorgaben des Urteils würden nicht zutreffend umgesetzt werden. Einigen sich die Betroffenen nicht über einen zulässigen Widerspruch, muss gegebenenfalls erneut geklagt werden. Ob es sich dabei um eine prozessuale Gestaltungsklage oder eine Feststellungsklage handelt, ist umstritten (MünchKomm/ZPO-Dörndorfer, § 882 Rn. 10).

 

Rz. 3

Bei einem Vergleich der Beteiligten im Verfahren der Widerspruchsklage findet § 882 ZPO entsprechende Anwendung. Der Vergleichsinhalt bildet dann für den Rechtspfleger die Grundlage, um eine entsprechende Auszahlungsanordnung zu treffen.

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