Rz. 2

Sind hinsichtlich ein und desselben Verteilungsplans mehrere Widerspruchsklagen erhoben worden, ist nach Abs. 2 das Landgericht für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der Widersprüche auch nur in einem Fall begründet wäre. Das gilt allerdings dann nicht, wenn sämtliche Kläger (Gläubiger) vereinbaren, dass das Verteilungsgericht (Amtsgericht) über die (alle) Widersprüche entscheiden solle (Abs. 2, Halbsatz 2). Diese Vereinbarung wird zweckmäßigerweise schon im Verteilungstermin getroffen und ist – zu Beweiszwecken – in das Protokoll aufzunehmen. Die Vereinbarung der Zuständigkeit nur des Landgerichts ist hingegen nicht möglich (a. A. MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 879 Rn. 5).

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