Rz. 12

Hat der Gläubiger den Widerspruch unterlassen und auch keine Widerspruchsklage erhoben bzw. ist diese unzulässig (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.9.2015, 1 U 10/15 – Juris) , kann er die Ausführung des Teilungsplans nicht aufhalten. Ein dem Gläubiger (u. U.) zustehendes materielle Recht geht allerdings nicht verloren. Er kann es nur nicht im Verteilungsverfahren oder mittels Widerspruchsklage verfolgen, sondern ist auf die Bereicherungsklage nach § 812 BGB angewiesen (§ 878 Abs. 2 ZPO; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 599; vgl. Rn. 3; BGH, NJW 2001, 2477). Diese Bestimmung sieht diese Möglichkeit zwar nur für den Fall vor, dass der Gläubiger den Widerspruch eingelegt, jedoch die Frist des Abs. 1 versäumt hat. Nach übereinstimmender Auffassung setzt die Erhaltung des materiellen Rechts die Erhebung des Widerspruchs indes nicht voraus (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 878 Rn. 31). Hinsichtlich des Gerichtsstandes greift bei der Bereicherungsklage die Regelung des § 879 ZPO nicht ein; es gelten die allgemeinen Grundsätze. Verliert der Gläubiger für die erhobene Widerspruchsklage das Rechtsschutzbedürfnis, weil z. B. die Ausführung des Teilungsplans beendet ist, kann er nach allgemeiner Meinung die Klage ändern (§ 264 Nr. 3 ZPO) und die Bereicherungsklage erheben; in diesem Fall allerdings bleibt es bei der Zuständigkeit des Gerichts nach § 879 ZPO (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 878 Rn. 30).

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