Rz. 5

Gegenstände einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können sein:

 

Rz. 6

Der gesamthänderisch verbundene Anteil an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht wie z. B. bei einer Erbengemeinschaft (OLG Düsseldorf, MDR 2012, 1253), Gütergemeinschaft (vgl. aber bei Alleinverwaltung des Gesamtgutes Rz. 40a) oder GbR unterliegt dagegen nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Auf ihn kann nur im Wege der Forderungspfändung zugegriffen werden (§ 859 ZPO; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 1253).

 

Rz. 7

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein diplomatisch genutztes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates ist eine völkerrechtlich unzulässige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die gem. Art. 25 GG keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht (LG Bonn, NJW-RR 2009, 1316). Die Eintragung zur Sicherung von Wohngeldforderungen sichert einen Anspruch in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG. Für eine beantragte Eintragung besteht, soweit die Eintragung wegen bevorrechtigter Forderungen der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfolgen soll, daher kein Rechtsschutzinteresse. Dieses wäre nur dann zu bejahen, wenn die Eintragung unter der aufschiebenden Bedingung beantragt worden wäre, dass das Recht nur insoweit besteht, als das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG entfällt (vgl. AG Neuss, NZM 2008, 691; Zeiser, Rpfleger 2008, 58; vgl. auch Rz. 36).

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