Rz. 5
Gegenstände einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können sein:
- Grundstücke im Rechtssinne, mithin Grundstücke, die im Bestandsverzeichnis des GB unter einer laufenden Nr. gebucht sind, soweit sie im (Mit-)Eigentum des Titelschuldners stehen (§ 864 ZPO; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.8.2012, I-3 Wx 191/12, 3 Wx 191/12 – Juris),
- grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht, § 11 ErbbauRVO, Wohnungs- und Teileigentum, § 1 Abs. 2, 3 WEG; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.8.2012, I-3 Wx 191/12, 3 Wx 191/12 – Juris), soweit sie im (Mit-)Eigentum des Titelschuldners stehen (§ 864 ZPO),
- Wohnungs- und Teilerbbaurechte als Unterart des Erbbaurechts (§ 30 WEG),
- (ideelles) Bruchteilseigentum (OLG Oldenburg, Rpfleger 1996, 242); bei der Belastung von Bruchteilen mehrerer Eigentümer entsteht eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen (vgl. BGH, NJW 1989, 831 = BGHZ 106, 19 = ZIP 1989, 85 = EWiR 1989, 155 = DB 1989, 423 = FamRZ 1989, 261 = MittBayNot 1989, 83 = WuB I F 3 Grundpfandrechte 5.89 = MDR 1989, 434; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 249),
- ein als fortbestehend fingierter ehemaliger Miteigentumsanteil, wenn der Alleineigentümer des Grundstücks als Erbe des Schuldners verurteilt worden ist und nur mit dem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsanteil haftet (OLG Schleswig-Holstein, SchlHA 2011, 167 = FGPrax 2011, 69) oder wenn der Alleineigentümer nur diesen Anteil anfechtbar nach dem Anfechtungsgesetz erworben hat (BGH, BGHZ 90, 207 = WM 1984, 440 = ZIP 1984, 489 = MDR 1984, 485 = Rpfleger 1984, 283 = NJW 1984, 1968 = DB 1984, 2690; OLGR Celle 2005, 15; OLG Schleswig-Holstein, SchlHA 2011, 167 = FGPrax 2011, 69), oder wenn der Alleineigentümer nur den betroffenen Bruchteil im Rahmen einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB a. F. erlangt hat, so dass auch nur dieser nach § 419 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. haftet (OLG Schleswig-Holstein, SchlHA 2011, 167 = FGPrax 2011, 69),
- im Schiffsregister eingetragene Schiffe.
Rz. 6
Der gesamthänderisch verbundene Anteil an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht wie z. B. bei einer Erbengemeinschaft (OLG Düsseldorf, MDR 2012, 1253), Gütergemeinschaft (vgl. aber bei Alleinverwaltung des Gesamtgutes Rz. 40a) oder GbR unterliegt dagegen nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Auf ihn kann nur im Wege der Forderungspfändung zugegriffen werden (§ 859 ZPO; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 1253).
Rz. 7
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein diplomatisch genutztes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates ist eine völkerrechtlich unzulässige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die gem. Art. 25 GG keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht (LG Bonn, NJW-RR 2009, 1316). Die Eintragung zur Sicherung von Wohngeldforderungen sichert einen Anspruch in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG. Für eine beantragte Eintragung besteht, soweit die Eintragung wegen bevorrechtigter Forderungen der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfolgen soll, daher kein Rechtsschutzinteresse. Dieses wäre nur dann zu bejahen, wenn die Eintragung unter der aufschiebenden Bedingung beantragt worden wäre, dass das Recht nur insoweit besteht, als das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG entfällt (vgl. AG Neuss, NZM 2008, 691; Zeiser, Rpfleger 2008, 58; vgl. auch Rz. 36).
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