Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangssicherungshypothek auf ehemaligem Miteigentumsanteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vollstreckung in einen als fortbestehend fingierten ehemaligen Miteigentumsanteil durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist möglich, wenn der Alleineigentümer des Grundstücks als Erbe des Schuldners verurteilt worden ist und nur mit dem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsanteil haftet.

2. Wenn dem Schuldner im Vollstreckungstitel die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten ist, hat das Grundbuchamt bei der Entscheidung über die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zu prüfen, ob der als fortbestehend fingierte Miteigentumsanteil tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt ist.

3. Vielmehr kann der Schuldner die Beschränkung seiner Haftung mittels einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

 

Verfahrensgang

AG Lübeck

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 17.5.2010 wird das Grundbuchamt des AG Lübeck angewiesen, den am 28.4.2010 zugunsten der Beteiligten zu 2. eingetragenen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 13 zu löschen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2. und ihr Ehemann A. S. waren seit dem 9.5.1983 je zur ideellen Hälfte als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Am 30.4.1998 verstarb A. S.. Die Beteiligte zu 2. ist seine Alleinerbin aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 28.5.1992.

Der Nachlass war mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet. Da die Beteiligte zu 2. die Ausschlagung der Erbschaft versäumt hatte, wurde auf ihren Antrag zunächst am 18.6.1998 ein Nachlassverwalter bestellt (Az ... AG Lübeck) und sodann am 5.11.1998 das Nachlasskonkursverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. W. zum Konkursverwalter bestellt (Az ... AG Lübeck). Ein Konkursvermerk wurde für die ideelle Hälfte des A. S. am 10./13.11.1998 in Abt. II Nr. 7 des Grundbuchs eingetragen.

Eine Grundpfandgläubigerin betrieb sodann das Zwangsversteigerungsverfahren über den betroffenen Grundbesitz (52 K 125/00 AG Lübeck). Durch Verträge vom 8.1.2001 traf die Beteiligte zu 2. sowohl mit dem Nachlasskonkursverwalter als auch mit der Grundpfandgläubigerin Einigungen (UR-Nr. 3/2001 des Notars K. nebst Anlage). Unter anderem vereinbarte sie mit dem Nachlasskonkursverwalter in § 2 des notariellen Vertrages vom 8.1.2001, dass der Konkursverwalter ihr den hälftigen Anteil des Erblassers A. S. überlässt. Die Vertragsparteien erklärten in § 2 insoweit die Auflassung und beantragten und bewilligten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. In § 3 sind Bestimmungen über die Gegenleistung enthalten, wonach die Beteiligte zu 2. einen Betrag von 30.000 DM zur Konkursmasse zahlt und die Belastung in Abt. III Nr. 10 des Grundbuchs allein übernimmt. Am 30.4.2001 trug das Grundbuchamt auf den Antrag des Notars vom 5.4.2001 die Beteiligte zu 2. als Alleineigentümerin ein. Als Grundlage der Eintragung wurde in Abt. I Sp. 4 angegeben:

"1/2 Anteil (A. S.) aufgrund Auflassung vom 8.1.2001 auf F. S. übertragen und unter Vortragung eingetragen am 30.4.2001."

Mit Schriftsatz vom 4.3.2010, beim Grundbuchamt eingegangen am 9.3.2010, hat die Beteiligte zu 1. die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem ideellen hälftigen Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2., stammend aus dem Nachlass des A. S., in Höhe eines Gesamtbetrages von 10.149,80 EUR beantragt.

Dem liegen zwei Titel zugrunde, die die Beteiligte zu 1. wegen offener Wohngeldansprüche gegen die Beteiligte zu 2. als Mitglied der Gemeinschaft erstritten hat. Zum Nachlass des A. S. gehörte auch eine Gewerbeeinheit in der Gemeinschaft der Beteiligten zu 1. Da dem Nachlasskonkursverwalter eine wirtschaftliche Verwertung des ebenfalls belasteten Objektes nicht möglich war, gab er das Teileigentum spätestens Ende 2001 an die Beteiligte zu 2. als Erbin frei. Die Beteiligte zu 1. bemüht sich seitdem, bei der Beteiligten zu 2. offene Wohngeldansprüche aus der Zeit nach der Freigabe des Objekts beizutreiben. Vollstreckungsgrundlage sind aktuell der Beschluss des LG Dresden vom 30.10.2007 (2 T 0617/06, der Beteiligten zu 2. zugestellt am 5.11.2007, vollstreckbare Ausfertigung erteilt am 11.1.2008) sowie das Urteil des AG Pirna vom 29.4.2008 (2 C 1256/07, der Beteiligten zu 2. zugestellt am 9.5.2008, vollstreckbare Ausfertigung erteilt am 18.5.2009). Im Tenor beider Titel ist der Beteiligten zu 2. jeweils ausdrücklich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des A. S. vorbehalten worden. Die Gerichte haben die Wohngeldforderungen jeweils als Nachlassverbindlichkeiten behandelt, und die Beteiligte zu 2. hat sich auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses berufen.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 17.3.2010 darauf hingewiesen, dass die originäre Belastung eines Bru...

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