Rz. 10

Nicht zum Haftungsverband gehören die Scheinbestandteile (§ 95 BGB). Dabei handelt es sich um Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden, insbes. Einbauten eines Mieters (z. B. Telefonanlage des Mieters, Teppichboden).

 

Rz. 11

Zu den Bestandteilen gehören auch dingliche Rechte, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind (§ 96 BGB) z. B. Reallasten, Grunddienstbarkeiten oder dingliche Vorkaufsrechte, die zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers bestellt wurden.

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