1 Allgemeines – Zweck

 

Rz. 1

Schiffspart ist der Gesellschaftsanteil am Reedereivermögen. Eine Reederei besteht, wenn mehrere Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden. Miteigentum an Binnenschiffen begründet keine Schiffspart (LG Würzburg, JurBüro 1977, 1289).

2 Verfahren

 

Rz. 2

Als Anteilsrecht wird die Schiffspart durch Pfändungsbeschluss nach §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO gepfändet (Abs. 1). Ein Drittschuldner ist nicht vorhanden (Stöber, Rn. 1746; a. A. Schuschke/Walker, § 858 Rn. 2). Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht des Schiffsregisters (Abs. 2). Eine Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister ist zur Wirksamkeit der Pfändung erforderlich (Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1). Die Eintragung erfolgt aufgrund des Pfändungsbeschlusses (Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2) und macht die Pfändung erst wirksam. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner ist entbehrlich. Der Beschluss soll an den Korrespondentreeder (§ 492 HGB) zugestellt (Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1) werden (den ein Teil der Literatur als Drittschuldner ansieht, § 858 Rn. 2). Erfolgt diese Zustellung vor der Eintragung in das Schiffsregister, so gilt dem Korrespondentreeder gegenüber die Pfändung als mit der Zustellung bewirkt (Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2). Die Pfändung der Schiffspart erfasst nicht automatisch die laufenden Gewinnanteile aus der Mitgliedschaft in der Reederei. Diese Gewinnanteile müssen wie Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO) gepfändet werden. Bei dieser Pfändung ist – falls vorhanden – der Korrespondentreeder Drittschuldner, und falls ein solcher nicht vorhanden ist, sind die übrigen Mitreeder Drittschuldner.

3 Verwertung

 

Rz. 3

Die Verwertung der Schiffspart erfolgt nur in der Form der Veräußerung (Abs. 4). Sowohl die Überweisung zur Einziehung als auch an Zahlungs statt sind wegen Mitpfändung der Gewinnanteile zulässig (Zöller/Herget § 858 Rn. 4; Röder, DGVZ 2002, 17). Auch die Anordnung einer Verwaltung ist zulässig (Zöller/Herget § 858 Rn. 4 m. w. N.; Quardt, JurBüro 1961, 274). Die Überweisung zur Einziehung hat allerdings bei den gepfändeten Gewinnbeteiligungsansprüchen zu erfolgen.

 

Rz. 4

Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, ist die Hinterlegung des Veräußerungserlöses anzuordnen (Abs. 5 Satz 1). Der Erlös ist dann nach den §§ 873 ff. ZPO zu verteilen (Abs. 5 Satz 2).

4 Gebühren – Kosten

 

Rz. 5

An Gerichtsgebühren entsteht nur einmal diejenige in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), gleich, ob die besondere Anordnung der Veräußerung mit oder nach dem Erlass des Pfändungsbeschlusses getroffen wird. Der Gerichtsvollzieher erhält, falls er mit der Veräußerung beauftragt wird, Gebühren in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Daneben kommen ein Zeitzuschlag nach KV Nr. 500 der Anlage zu § 9 GvKostG und Auslagen nach den KV Nrn. 701, 702, 703, 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG in Betracht. Der Rechtsanwalt erhält die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV, falls er sie nicht schon vorher verdient hat (§ 18 Nr. Abs. 1 Nr. 1 RVG). Für die Vertretung im Verteilungsverfahren nach Abs. 5 erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV (§ 18 Abs. 1 Nr. 10 RVG).

Literaturtipps

Quardt, Schiffsparten in der Zwangsvollstreckung, JurBüro 1961, 271

Röder, Pfändungsmaßnahmen in eine Schiffspart im zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren, DGVZ 2002, 17

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