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Anerkennung durch Vertrag ist jede auf Feststellung des Pflichtteilsanspruches zielende Einigung des Erben mit dem pflichtteilsberechtigten Schuldner; eine Schriftform oder eine Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB sind nicht erforderlich (Zöller/Herget, § 852 Rn. 2; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 367; OLG Karlsruhe, HRR 30 Nr. 1164; a. A. LG Köln, VersR 1973, 607). Entscheidend ist allein, dass zw. Erben und dem pflichtteilsberechtigten Schuldner eine grds. Einigung auf Feststellung des Pflichtteilsanspruchs besteht. In Betracht kommen deshalb (Goebel, Vollstreckung effektiv 2002, 91):

  • ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis,
  • die Auszahlung eines Vorschusses auf den Pflichtteil,
  • Schriftverkehr über die Höhe des Pflichtteils und
  • die Übersendung von Nachweisen zum Umfang des Nachlasses.

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