Rz. 9

Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig (vgl. § 291 ZPO) ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen (Abs. 4 Satz 3). Dies ist der Fall, wenn die Tatsache entweder allgemein, d. h. von der Öffentlichkeit ohne Widerspruch als wahr anerkannt wird und die Unsicherheit bei der Wahrnehmung des Einzelnen unerheblich ist (OLG Karlsruhe, MDR 1989, 363) oder gerichtsbekannt ist. Gerichtsbekannt ist eine Tatsache, wenn sie vom Vollstreckungsorgan auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit zuverlässig wahrgenommen wurde (etwa Tatsachen, die aus beim gleichen Gericht geführten Akten ersichtlich sind; BVerwG, NVwZ 1990, 571). Diese Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 291 ZPO).

 

Rz. 10

Wenn also dem Gericht bekannt ist, dass die Miet- und Pachteinnahmen als Einkünfte für den Schuldner zur

  • laufenden Unterhaltung des Grundstücks,
  • Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und
  • Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Ansprüchen des Gläubigers nach § 10 ZVG vorgehen würden.
  • kann es die Pfändung ablehnen. Eines Antrages des Schuldners bedarf es daher nicht.
 

Rz. 11

Da nach dem Pfändungsantrag durch den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger eine Anhörung des Schuldners unterbleibt (§ 834 ZPO), ist das Vollstreckungsgericht insoweit auf die Darlegungen des Gläubigers angewiesen. Die Fälle sind nur ganz selten praktisch.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge