Rz. 8

Kein Verzicht im Sinne der Vorschrift ist der Rücktritt eines Pfändungsgläubigers hinter einen ihm im Rang nachfolgenden Gläubiger (Rangrücktritt). Dieser Rücktritt und damit die Änderung des Ranges erfolgt ohne die Mitwirkung des Schuldners durch Einigung zwischen den an der Rangänderung beteiligten Gläubigern. Hat der zurücktretende Gläubiger dem Drittschuldner die Rangänderung angezeigt, so wird dieser bei der Leistung an den anderen Gläubiger geschützt (§ 409 BGB). Kein Verzicht liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung außer Vollzug setzt, statt diese aufzuheben oder auf einen bestimmten Betrag einzuschränken. In diesem Falle geht das Pfändungspfandrecht auch nicht auf sonstige Weise verloren (OLG Düsseldorf, InVo 1999, 57).

 

Rz. 9

Außer im Rahmen des § 843 ZPO kann der Gläubiger durch den Abschluss eines Erlassvertrags (§ 397 BGB) mit dem Drittschuldner auf die Einziehung der gepfändeten Beträge verzichten. Ein solcher Vertrag braucht dem Schuldner nicht zugestellt zu werden (LAG Berlin, AP Nr. 1 zu § 843).

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