Rz. 190

Am 1.1.2007 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Bundeselterngeld- und Elternzeit-gesetzes = BEEG) in Kraft getreten BGBl I 2006, S. 2748). Eltern können zwischen Elterngeld (sog. Basiselterngeld) und ElterngeldPlus wählen oder bei-des miteinander kombinieren (vgl. auch https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-und-eltern-geldplus/73752).

 

Rz. 190a

Basiselterngeld: Steht Eltern gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

ElterngeldPlus: Eltern haben die Möglichkeit, doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) in Anspruch zu nehmen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld-Plus-Monate. Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

 

Rz. 190b

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am monatlich verfügbaren Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und das nach der Geburt wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 %, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 % dieses Voreinkommens.

 

Rz. 190c

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR (150 EUR bei ElterngeldPlus) und höchstens 1.800 EUR (900 EUR bei ElterngeldPlus) monatlich. Das Mindestelterngeld von 300 EUR erhal-ten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Be-treuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sog. Geschwisterbonus: Sie erhalten ei-nen Zuschlag von 10 % des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 EUR (37,50 EUR bei ElterngeldPlus). Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 EUR (150 EUR bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Das Elterngeld wird beim

  • Arbeitslosengeld II,
  • bei der Sozialhilfe
  • und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 EUR. Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes bzw. ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 EUR. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.
 

Rz. 190d

Elterngeld unterliegt bis zu 300 EUR dem Pfändungsschutz und darf daher nicht gepfändet werden (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I i. V. m. § 10 BEEG; vgl. Rz 187a). Die den Sockelbetrag von 300 EUR übersteigenden Beträge unterliegen der Pfändung. Dies ist aber nur für Gläubiger interessant, wenn der pfändbare Betrag die Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO überschreitet. In diesem Zusammenhang spielt es eine wichtige Rolle, dass auch Schuldner die teilzeitbeschäftigt sind und deren durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt oder die eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausüben, einen Anspruch auf Elterngeld besitzen (§ 1 Abs. 6 BEEG). Insofern können Gläubiger gem. § 850e Nr. 2a ZPO eine Zusammenrechnung beider Leistungen vornehmen (vgl. Mock, Vollstreckung effektiv 2007, 37).

 

Rz. 190e

Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen (§ 12 Abs. 1 BEEG). Diese auszahlenden Stellen sind im Falle einer Pfändung als Drittschuldner zu benennen (vgl. auch https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld- und eltern-geldplus/73752).

9.10.5.3.1 Pfändungsmuster

 

Rz. 190f

Forderung aus Anspruch G

Zahlung des Elterngeldes nach dem BEEG, soweit es den Sockelbetrag von 300 EUR (§§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, 10 Abs. 2 BEEG) übersteigt.

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