Rz. 14

Soll eine andere Person als der Gerichtsvollzieher die Versteigerung – auch mittels freihändigen Verkaufs – durchführen, so entscheidet über den Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht.

 

Rz. 15

Als andere Person i. S. d. Regelung kommen der Auktionator, Makler, Notar, Kommissionär in Betracht. Anders als der Gerichtsvollzieher handeln diese jedoch privatrechtlich und sind kein Vollstreckungsorgan (BGH, NJW 2007, 1276 = WM 2007, 364 = DGVZ 2007, 23 = MDR 2007, 682 = Rpfleger 2007, 213 = KKZ 2008, 112 = ZIP 2007, 355 = FamRZ 2007, 391 = JuS 2007, 688 = FoVo 2008, 140; BayObLG, GewArch 1988, 193; VG Koblenz, GewArch 1987, 86; Frey, BB 1963, 837; Jacoby, GewArch 1987, 80; BGH, LM § 892 BGB Nr. 6 = MDR 1964, 999; für einen freihändigen Verkauf auf privatrechtlicher Grundlage und eine Versteigerung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vgl. Lüke, NJW 1954, 254).

 

Rz. 16

Auftraggeber des privaten Auktionators ist nicht der Gläubiger oder der Schuldner, sondern das Land, vertreten durch das Vollstreckungsgericht (vgl. BGH, NJW 2007, 1276; BGH, BGHZ 119, 75). Im Rahmen dieses als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Auftragsverhältnisses wird der Auktionator privatrechtlich tätig (vgl. Schilken, Rpfleger 1994, 138, 145; a. A. [privatrechtlicher Vertrag]: Freels, Andere Verwertungsarten in der Mobiliarzwangsvollstreckung, S. 252, 254). Die gerichtliche Anordnung der anderweitigen Verwertung gestattet lediglich diese von den gesetzlichen Pfandverwertungsvorschriften abweichende Verwertung des Pfandgutes, begründet aber keine Rechtsbeziehung zw. dem Staat und der beauftragten Privatperson.

 

Rz. 17

Allgemein werden Versteigerer auch dann privatrechtlich tätig, wenn sie aufgrund des § 34b GewO öffentlich bestellt sind (BGHZ 56, 256 = NJW 1971, 2021 ; BGH, NJW 1983, 1186 = LM § 156 BGB Nr. 1; Dünkel, Öffentliche Versteigerung und gutgläubiger Erwerb, 1970, S. 53 m. w. N.; Huene, NJW 1973, 1473; Schneider, DB 1981, 199). Die öffentliche Bestellung (§ 383 Abs. 3 Satz 1 BGB) dient allein dem Zweck, für das interessierte Publikum die Gewähr besonderer Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit des Auktionators zu bieten (BVerwG, DÖV 1966, 198, im Anschluss an BVerwGE 5, 95 = NJW 1957, 1248).

 

Rz. 18

Ein Gewährleistungsausschluss besteht nur dann, wenn auf die Verwertung nach § 825 ZPO hingewiesen (§ 806 ZPO) oder wenn nach § 1235 Abs. 1 BGB öffentlich versteigert wird (§ 461 BGB; Musielak/Becker, § 825 Rn. 6 m. w. N.). Andernfalls haftet der Dritte persönlich nach §§ 459 ff. BGB. Bei der Versteigerung kommt ein Vertrag mit dem Zuschlag zustande (§ 156 BGB), andernfalls als Kaufvertrag nach §§ 433 ff. BGB. Übereignet wird nach §§ 929ff. BGB. Dem hinsichtlich des Eigentums bösgläubigen Erwerber (§ 932 BGB; zur Definition der groben Fährlässigkeit vgl. BGHZ 77, 274 ) hilft es nicht, wenn dieser auf die Verstrickung und die Anordnung nach § 825 ZPO vertraut. § 819 ZPO gilt noch nicht, wenn der Dritte, sondern erst, wenn der Gerichtsvollzieher den Erlös erhalten hat (Musielak/Becker, § 825 Rn. 6; vgl. § 819 Rz. 2, 4).

 

Rz. 19

Bei einer freiwilligen, für jedermann zugänglichen und öffentlich bekannt gemachten Versteigerung durch einen hierzu öffentlich bestellten Auktionator kann der gutgläubige Ersteigerer Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erwerben (BGH, NJW 1990, 899 = MDR 1990, 238 = JA 1990, 128 = KKZ 1990, 70 = JuS 1990, 411 = ZAP EN-Nr. 153/90). Dies verstößt nicht gegen Art. 14 GG.

 

Rz. 20

Die Frage, ob im Rahmen einer Online-Versteigerung (z. B. bei eBay) § 825 ZPO Anwendung findet, ist durch das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl. I 2009, 2474) obsolet geworden. Mit Wirkung zum 5.8.2009 wurde die Internetversteigerung offiziell zugelassen (vgl. § 814 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).

 

Rz. 21

Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach Abs. 2 mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. Ein solcher Antrag kann grds. auch noch zeitlich nach der Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gem. Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden (BGH, NJW 2007, 1276 ).

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