Rz. 19

Abs. 3 sieht eine anderweitige Versteigerung vor, wenn auf das zugeschlagene Meistgebot der Ersteher die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes nicht verlangt. Bei der entweder sofort oder in einem anderweitigen Termin zu erfolgenden Wiederversteigerung darf dann der (ehemalige) Meistbietende zu keinem weiteren Gebot zugelassen werden (vgl. auch § 95 Abs. 11 GVGA). Nach Erteilung des Zuschlags erfolgt damit keine hoheitliche Durchsetzung der Erfüllung des Gebots gegen den Meistbietenden. Die Folge ist, dass der Meistbietende, dem der Zuschlag erteilt war, für den bei nochmaliger Versteigerung entstehenden Ausfall (Mindererlös) haftet und andererseits auf einen Mehrerlös keinen Anspruch hat. Der Anspruch ist vom Berechtigten (Gläubiger), nicht aber vom Gerichtsvollzieher geltend zu machen. Der Mehrerlös ist entweder an den Gläubiger oder – bei Übererlös – an den Schuldner abzuführen (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 817 Rn. 18 f. m. w. N.).

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