Rz. 90

Wegen der Gebühren des Gerichtsvollziehers und des Rechtsanwalts kann auf das zu § 808 Rz. 4547 Ausgeführte Bezug genommen werden.

 

Rz. 91

Bleibt ein Pfändungsversuch des Gerichtsvollziehers erfolglos, weil der Schuldner ausschließlich unpfändbare Gegenstände besitzt, handelt es sich auch bei den durch diesen Pfändungsversuch entstandenen Kosten um solche der Zwangsvollstreckung, die der Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen hat. Wird die erfolgte Zwangsvollstreckung wegen Unpfändbarkeit des konkreten Gegenstands auf die Erinnerung des Schuldners für unzulässig erklärt und der Gegenstand daraufhin vom Gerichtsvollzieher wieder zum Schuldner verbracht, so fallen auch diese Kosten (nicht diejenigen des Rechtsbehelfs selbst) dem Schuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung zur Last, es sei denn, der Gerichtsvollzieher hat die konkrete Pfändung auf Weisung des Gläubigers vorgenommen (a. A.: AG Köln, JurBüro 1966, 68).

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