Rz. 45

Der Gerichtsvollzieher erhält für die Pfändung nach Abs. 1, 2 Satz 2 eine Gebühr von 26,00 EUR (KV Nr. 205 GvKostG), zzgl. Wegegeld (KV Nr. 711 GvKostG) Auslagenpauschale (KV Nr. 713 GvKostG) und ggf. Zeitzuschlag (KV Nr. 500 GvKostG). Das Wegegeld soll für jeden Auftrag erhoben werden können, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Weg zurückgelegt wurde (AG Leipzig, DGVZ 2001, 182; AG Bad Schwalbach, DGVZ 2001, 182; AG Leonberg, DGVZ 2001, 182; a. A. AG Dortmund, DGVZ 2001, 158; AG Kempten, DGVZ 2001, 182).

 

Rz. 46

Nimmt der Gerichtsvollzieher die Gegenstände mit, sind die Kosten der anschließenden Lagerung (vgl. § 90 Abs. 4 GVGA) solche der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Hinsichtlich der entstehenden Kosten ist der Gläubiger vorschusspflichtig. Kommt der Gläubiger einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nicht nach, kann der Gerichtsvollzieher die Verwahrung des Pfandgegenstands beenden (OLG Frankfurt/Main, DGVZ 1982, 57).

 

Rz. 47

Zieht der Gerichtsvollzieher zu einer zwangsweisen Öffnung der Wohnung des Schuldners ein Transportunternehmen hinzu, um die evtl. zu pfändenden Sachen sofort mitnehmen zu können, so handelt es sich bei den dadurch entstandenen Kosten nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher muss sich vor Beauftragung einer Transportfirma zuerst vergewissern, ob überhaupt pfändbare Gegenstände vorhanden sind und ob deren sofortiger Abtransport geboten ist (LG Koblenz, DGVZ 1987, 58). Der Gerichtsvollzieher schließt Verwahrungsverträge i. S. v. § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelmäßig als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus (BGH, NJW 1999, 2597 = WM 1999, 1842 = InVo 1999, 314 = Rpfleger 1999, 498 = MDR 1999, 1220 = DGVZ 1999, 167; a. A. RG, RGZ 145, 204).

Der RA erhält für seine Tätigkeit eine 0,3 Verfahrens- ggf. 0,3 Terminsgebühr (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG; Nr. 3309, 3310 RVG VV). Der Wert bestimmt sich dabei nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

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