Rz. 11

Der Schuldner hat aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit gem. Abs. 2 das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dies entspricht der Regelung in § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Der Widerspruch ist als wesentlicher Vorgang nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu protokollieren. Das Widerspruchsrecht des Gläubigers gibt es – im Gegensatz zur Rechtslage bis zum 31.12.2012 – nicht mehr. Der Gläubiger, der einen kombinierten Auftrag erteilt, muss daher stets mit einer Sofortabnahme der Vermögensauskunft, an der er aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen kann, rechnen (BT-Drucks. 16/10069 S. 34). In diesem Fall ist – abgesehen vom Erfordernis einer zweiwöchigen Zahlungsfrist (vgl. Abs. 2 Satz 2 HS 2) – das reguläre Verfahren gemäß § 802f ZPO durchzuführen. Insofern setzt der Gerichtsvollzieher lediglich einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fest.

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