Rz. 38

Wird die Einholung von Drittauskünfte im selben Auftragsformular erteilt wie die Abnahme der Vermögensauskunft, handelt es sich nicht um einen gesonderten Auftrag im kostenrechtlichen Sinne (AG Düsseldorf, DGVZ 2022, 115). Für jede Einholung der Auskunft bei den in § 802l ZPO genannten Stellen erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von jeweils 14,30 EUR (Nr. 440 KV-GVKostG); für die Übermittlung von Daten an einen (Folge-)Gläubiger nach Abs. 4 entsteht eine Gebühr in Höhe von 5,50 EUR (Nr. 442 KV-GVKostG).

Für den Rechtsanwalt ist der Vollstreckungsauftrag gem. § 802l ZPO an den Gerichtsvollzieher gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), die somit eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG auslöst (BGH, WM 2019, 33 = NJW-Spezial 2019, 59 = Vollstreckung effektiv 2019, 26). Als Gegenstandswert ist der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Nebenforderungen zu Grunde zu legen, maximal jedoch 2.000 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG) . Die Kosten des Antrags auf Einholung von Drittauskünften bei gleichzeitigem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar und sind daher nicht durch den Schuldner zu erstatten (BGH, Vollstreckung effektiv 2020, 160).

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