Rz. 11

Ist der Schuldner als wirtschaftlich Berechtigter in einer Kontoauskunft ausgewiesen, so hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Namen, Anschriften, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung mitzuteilen (BGH, DGVZ 2022, 191; AG Wiesbaden, DGVZ 2018, 217). "Wirtschaftlich Berechtigter" bedeutet, dass es sich um ein sog. Treuhandkonto handelt. Damit kann ein Gläubiger nur auf das Konto zugreifen, wenn er einen Titel gegen den Treuhänder (Kontoinhaber) hat. Hat er aber nur einen Titel gegen den Treugeber als wirtschaftlich Berechtigten, scheidet eine Kontopfändung aus. Möglich ist es in diesem Fall, den Rückgabeanspruch des Treugebers zu pfänden (vgl. auch LG Wiesbaden, DGVZ 2008, 125).

 

Rz. 12

Die Daten sind dem Gläubiger vom Gerichtsvollzieher ungeschwärzt mitzuteilen, auch wenn sie Konten betreffen, hinsichtlich derer der Schuldner nicht selbst Inhaber, sondern (lediglich) Verfügungsberechtigter (wirtschaftlich Berechtigter; RZ 11) ist (BGH, DGVZ 2022, 191; LG München I, DGVZ 2022, 19; AG Heilbronn, DGVZ 2014, 198; a. A. LG Berlin, DGVZ 2021, 268). Dies ist auch verfassungskonform (BGH, DGVZ 2022, 191), da der Zweck der Regelung des § 802l ZPO es gebietet, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken (BGH, NJW 2015, 2509; BGH, DGVZ 2022, 191). Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn der Gerichtsvollzieher die vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten und von ihm im Sinne von Abs. 2 als für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich angesehenen Daten über Konten Dritter, hinsichtlich derer der Schuldner verfügungsberechtigt ist und die möglicherweise Vermögenswerte des Schuldners erschließen könnten, in der dem Gläubiger gemäß Abs. 3 ZPO geschuldeten Auskunft unkenntlich macht.

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