Rz. 7

Die Einholung von Drittauskünften ist nur dann zulässig,

  • wenn eine Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen unbekannten Aufenthalts des Schuldners nicht möglich ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
  • wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt (Abs. 1 Satz Nr. 2) oder
  • bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).

Für die Zulässigkeit genügt es, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt ist (BT-Drucks. 19/27636, 27).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen. Ihm steht im Hinblick auf die zu schützenden Grundrechte des Gläubigers kein Ermessen zu (BT-Drucks. 16/10069 S. 32; BGH, DGVZ 2018, 62 = Vollstreckung effektiv 2018, 57 u. 73; AG Hof Vollstreckung effektiv 2015, 20; LG Aachen DGVZ 2015, 113; LG Magdeburg DGVZ 2014, 224; vgl. auch Rz. 1). Die Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht darauf zu überprüfen, ob die eingeholten Auskünfte inhaltlich richtig sind (LG Münster, DGVZ 2020, 130; AG Steinfurt, Beschluss v. 17.2.2020, 36 M 1089/19, BeckRS 2020, 3132).

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