Rz. 13

Abs. 6 Satz 1 verpflichtet den Gerichtsvollzieher, das Vermögensverzeichnis bei dem nach § 802k Abs. 1 ZPO zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Nicht zu hinterlegen ist das nach § 762 ZPO über die Abnahme der Vermögensauskunft aufzunehmende Protokoll (BT-Drucks. 16/10069 S. 27). Dieses verbleibt in der Sonderakte des Gerichtsvollziehers (zum Verfahren vgl. § 140 GVGA).

Eine Protokollabschrift erhält der Gläubiger nur auf ausdrücklichen Antrag.

Dem Gläubiger hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zukommen zu lassen. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses werden an dieser Stelle keine besonderen Vorgaben zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit gemacht. Dies ist vielmehr Aufgabe der Verordnung nach § 802k Abs. 4 Satz 3 ZPO, die insbesondere die Frage des Erfordernisses einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer vergleichbaren Vorgabe zu regeln haben wird. Eine Regelung im Verordnungswege stellt dabei sicher, dass jeweils der Stand der Technik und die Ausstattung der Gerichtsvollzieher berücksichtigt werden können.

Gemäß Satz 2 1. Halbsatz hat der Gerichtsvollzieher auf dem Ausdruck dessen Übereinstimmung mit dem Vermögensverzeichnis zu bescheinigen; der Satz 2 2. Halbsatz erklärt § 802d Abs. 2 ZPO für entsprechend anwendbar und schafft damit die Möglichkeit für den Gerichtsvollzieher, dem Gläubiger (nur) auf dessen Antrag hin das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form zu übermitteln.

Die Bezugnahme auf § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO dient den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes, indem sie klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend hat er die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen. Hierüber ist er vom Gerichtsvollzieher zu belehren.

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