Rz. 3

Der Grundstückseigentümer kann sich wegen einer dinglichen Schuld aus einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld in einer vollstreckbaren Urkunde nicht nur selbst der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfen, sondern er kann die Unterwerfungserklärung in der Weise abgeben, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, also auch gegen seine zukünftigen Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück zulässig sein soll (Zöller/Geimer, § 800 Rn. 2). Die Unterwerfung kann sich auch auf einen Teilbetrag des dinglichen Anspruchs beschränken (BGH, NJW 2014, 1740). Die Unterwerfungserklärung muss sich eindeutig auf die dingliche Pflicht beziehen und ist Prozesshandlung, die auf das Zustandekommen des Titels gerichtet ist und deshalb ausschließlich prozessrechtlichen Grundsätzen unterliegt und nicht etwa am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (BGHZ 108, 372).

 

Rz. 4

Die Vollstreckungsunterwerfung eines Grundstückskäufers, der ein Grundpfandrecht bestellt, ist wirksam, wenn er spätestens gleichzeitig mit der Eintragung des Unterwerfungsvermerks im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird (BayObLG, DNotZ 1987, 216). Die Eintragung richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Regeln des Grundbuchrechts. Die Eintragung erfolgt gemäß § 19 GBO, wenn derjenige sie bewilligt hat, dessen Recht von ihr betroffen wird, also der Grundstückseigentümer. Die Bewilligung bedarf lediglich der Form des § 29 Abs. 1 GBO. Die Eintragung erfolgt bei dem Grundpfandrecht in Form eines einfachen Vermerks.

 
Hinweis

Abkürzung ausreichend

Ausreichend sind auch abgekürzte Formulierungen, z. B. "vollstreckbar nach § 800 ZPO", wenn sie nur die Vollstreckbarkeit gerade noch erkennen lassen.

Die Unterwerfungserklärung ist in das Grundbuch selbst einzutragen; eine Eintragung durch Bezugnahme auf die Eintragsbewilligung ist – auch zum Teil – unzulässig (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 800 Rn. 7). Soll im Hinblick auf das verzinsliche Grundpfandrecht eine Unterwerfungserklärung i. S. v. § 800 ZPO eingetragen werden, muss der Anfangszeitpunkt des Zinslaufs eindeutig angegeben sein (OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.8.2020, 20 W 197/20). Die Eintragung ist Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Vollstreckungsnachfolge. Erwirbt der Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grundschuld mit Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO belastet ist, ein weiteres Grundstück hinzu, wobei er erklärt, dass er die Grundschuld samt Unterwerfungsklausel auf den erworbenen Grundbesitz als weiteres Pfand erstrecke, so liegt darin auch die prozessuale Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung für das hinzuerworbene Grundstück (BayObLG, Rpfleger 1992, 309). Beim Handeln als Vertreter genügt es, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die Erklärung – z. B. Vollstreckungsunterwerfung – in fremdem Namen abgegeben werden soll (BayObLG, Rpfleger 1992, 99). Auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist § 185 Abs. 2, Satz 1, Var. 1 BGB entsprechend anzuwenden (OLG Braunschweig, ZfIR 2013, 727; KG, Grundeigentum 2013, 875).

 

Rz. 5

Die dem Bürovorsteher erteilte Vollmacht, bei der Beleihung des verkauften Grundstücks zugunsten des Käufers mitzuwirken und alle hierzu erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vornehmen zu können, bezieht sich nicht auch auf die dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 357).

 

Rz. 6

Die Unterwerfungserklärung kann wirksam auch von einem noch nicht eingetragenen Grundstückserwerber abgegeben werden (BGH, NJW 2008, 3363; KG, NJW-RR 1987, 1229). Die bei der Bestellung einer Hypothek erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erstreckt sich nicht auf die durch Tilgung des gesicherten Darlehens entstehende Eigentümergrundschuld und die bei deren Abtretung entstehende Fremdgrundschuld. Es bedarf einer erneuten Unterwerfung (OLG Hamm, Rpfleger 1987, 297). Der Eigentümer, der vor der Umschreibung des Eigentums im Namen des Veräußerers eine Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO abgibt, willigt damit zugleich im eigenen Namen in die Unterwerfung ein. Auf diese Unterwerfungserklärung ist § 185 Abs. 1 BGB analog anzuwenden (OLG Köln, Rpfleger 1991, 13). Um gegen die künftigen Grundstückseigentümer wirksam zu sein, bedarf die Unterwerfungserklärung der Eintragung ins Grundbuch (BGH, NJW 2004, 3632); und zwar nur sie und nicht etwa auch die den Anspruch enthaltende Erklärung (BGH, NJW 1979, 928). Bei einer Höchstbetragshypothek kann eine dingliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nur dann eingetragen werden, wenn sich die Unterwerfungserklärung auf einen ziffernmäßig bestimmten Teil der Forderung bezieht (BayObLG, NJW-RR 1989, 1467 = DNotZ 1990, 596 m. Anm. Münch). Unterwirft sich der Grundstückseigentümer nur wegen "eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung, erfordert die Eintragung dieser Erklärung im Grundbuch nicht d...

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