Entscheidungsstichwort (Thema)

Angaben zum Zinsbeginn eines verzinslichen Grundpfandrechts in Anträgen und Bewilligungen zur Eintragung im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der auf Eintragung eines verzinslichen Grundpfandrechts gerichteten Bewilligung muss der Anfangszeitpunkt des Zinslaufs eindeutig angegeben sein. Soll im Hinblick auf das verzinsliche Grundpfandrecht eine Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800 ZPO eingetragen werden, so gilt dies auch für die Bewilligung deren Eintragung.

2. Ist für das Grundbuchamt erkennbar, dass eine Unterwerfungserklärung wegen offensichtlcher Mängel die gewollte Wirkung nicht entfaltet, darf das Grundbuchamt diese nicht eintragen. Ein solcher offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn die Unterwerfungserklärung im Hinblick auf Zinsen deren Anfangszeitpunkt nicht eindeutig bezeichnet.

3. Eine Klarstellung der Unterwerfungserklärung hinsichtlich des Zinsbeginns muss gegenüber dem Grundbuchamt in der von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgeschriebenen Form (öffentliche Urkunde) erfolgen, die Form des § 29 GBO (mindestens öffentliche Beglaubigung) genügt hingegen nicht.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 29; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Verfügung vom 22.06.2020)

AG Wiesbaden (Verfügung vom 20.07.2020)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Zwischenverfügungen vom 22.06. / 20.07.2020 werden unter Zurückweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen das Aufzeigen der nachstehend bezeichneten Eintragungshindernisse wendet, abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:

Der Eintragung der unter Ziff. II 4 der Urkunde der verfahrensbevollmächtigten Notarin vom 23.09.2019 (deren UR-Nr. ...) erklärten und unter Ziff. II zur Eintragung bewilligten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung steht noch folgendes Hindernis entgegen:

Die Unterwerfungserklärung sowie die deren Eintragung betreffende Bewilligung bezeichnen den Beginn der Zinsforderung nicht.

Den Beteiligten wird zur Beseitigung dieses Mangels aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses

eine Erklärung der Beteiligten zu 1 in der von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgeschriebenen Form vorzulegen, mit welcher diese in Ergänzung der vorbezeichneten Urkunde vom 23.09.2019 den Zeitpunkt des Beginns der Zinsen der Grundschuld klarstellend bezeichnet, hinsichtlich derer sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft,

sowie eine Erklärung der Beteiligten zu 1 vorzulegen - insoweit genügt die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO -, mit der sie die Eintragung der wie vorstehend ergänzten Unterwerfungserklärung ebenfalls in klarstellender Ergänzung der Urkunde vom 23.09.2019 bewilligt.

Das Grundbuchamt wird den Antrag auf Eintragung der Unterwerfungserklärung zurückweisen, wenn das Hindernis nicht bis Ablauf der vorgenannten Frist beseitigt ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. In dem betroffenen Wohnungsgrundbuch ist in Abt. I zur lfd. Nr. 3 die Beteiligte zu 1 seit dem 25.03.2020 aufgrund Auflassung vom 05.03.2019 als Eigentümerin eingetragen.

Mit Urkunde Nr. ... (Nr. 6/1 der Grundakten) der verfahrensbevollmächtigten Notarin vom 23.09.2019 bestellte die Beteiligte zu 1 als dessen künftige Eigentümerin an dem im betroffenen Wohnungsgrundbuch eingetragenen Wohnungseigentum eine Grundschuld über 120.000,00 EUR zugunsten der Beteiligten zu 2.

Ausweislich Ziff. II 2 der Vertragsurkunde ist die Grundschuld mit 1,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Ein Beginn des Zinslaufs ist nicht angegeben.

Unter Ziff. II 4 der Urkunde erklärte die Beteiligte zu 1, sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Pfandobjekts zulässig sei.

Unter weiterer Ziff. II (bei fortlaufender Nummerierung eigentlich Ziff. III) der Urkunde bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung der Grundschuld nebst Zinsen sowie der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Grundbuch.

Wegen der Einzelheiten der genannten Urkunde wird auf diese Bezug genommen.

Mit Zwischenverfügung vom 16.04.2020 (Nr. 6/2 der Grundakten) hatte die Grundbuchrechtspflegerin den Beteiligten u. a. mitgeteilt, der Eintragung stehe als Hindernis entgegen, dass die Grundschuld verzinst werden solle, ein Zinsbeginn aber nicht angegeben sei.

Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten vom 23.04.2020 hat der Senat mit Beschluss vom 05.06.2020 zum Aktenzeichen ... (Nr. 6/9 der Grundakten) die vorgenannte Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufgehoben, weil diese entgegen der Anforderungen des § 18 Abs. 1 GBO Mittel oder Wege zur Beseitigung der aufgezeigten Hindernisse nicht dargelegt hatte.

Der Senat hat darüber hinaus ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt mit Begründung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.02.1995, Az. 23/94, BGHZ 129, 1 ff., zitiert nach juris) für...

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