Rz. 15

Für die Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO), die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) und die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), deren Zulässigkeit und Begründetheit sich nach den allgemeinen Regeln richtet, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, ZfIR 2012, 251), und sonst das Gericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen ihn Klage erhoben werden kann (beachte § 800 Abs. 3 ZPO). Hat sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde sowohl persönlich als auch wegen der Ansprüche aus z. B. Grundschulden der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kommt es zu einer Konkurrenz der Bestimmung mit dem dinglichen Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO. Nach zutreffender Auffassung tritt dabei der Gerichtsstand der Bestimmung gegenüber dem des § 800 Abs. 3 ZPO zurück (BayObLG, JurBüro 2006, 39; InVo 2002, 466; vgl. auch § 800 Rn. 9 m. w. N.). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich wiederum nach den allgemeinen Regeln (§§ 23 ff., 71 GVG), so dass auch die Zuständigkeit der Familiengerichte oder der Arbeitsgerichte in Betracht kommen kann. Die Zuständigkeiten sind sämtlich ausschließlich i. S. v. § 802 ZPO; d. h., durch Parteivereinbarung können sie nicht – auch nicht in der vollstreckbaren Urkunde – abweichend bestimmt werden. Für Klagen gegen die Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden bei einem Wohnsitz des Klägers in einem Mitgliedstaat der EU richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 797 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit der EuGVO (LG Frankfurt, IPRspr 2009, Nr. 256, 675). Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das nach Abs. 5 Satz 2 das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

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