Rz. 16

Gerichtsgebühren in Höhe eines Gebührensatzes von ½ entstehen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Nr. 18000 KV GNotKG nur dann, wenn eine qualifizierte Klausel zu erteilen ist. Für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird eine Festgebühr von 22 EUR fällig (Nr. 18001 KV GNotKG). Bei Klagen nach Abs. 5 entstehen die "normalen" Gebühren (KV Nrn. 1210, 1211 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

 

Rz. 17

Auch der Notar erhält eine Gebühr in Höhe eines Gebührensatzes von ½ nur für die Erteilung einer qualifizierten Klausel, während die Klauselerteilung im Übrigen ein gebührenfreies Nebengeschäft der Errichtung der Urkunde ist (Nr. 23803 KV GNotKG). Für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erhält der Notar eine Festgebühr von 22 EUR (Nr. 23804 KV GNotKG). Die Erhebung einer Dokumentenpauschale nach den Nrn. 32000 ff. KV GNotKG ist nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 18

Für die Erwirkung der Vollstreckungsklausel entstehen für den Rechtsanwalt außer der allgemeinen Vollstreckungsgebühr nach den Nrn. 3309, 3310 VV RVG keine Gebühren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG). Die Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Abs. 3 gelten allerdings als besondere Angelegenheit (§ 18 Nr. 6 RVG). Für die Vertretung im Klageverfahren (Abs. 5) gelten die "normalen" Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG.

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