Rz. 6

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel auf einem Vollstreckungsbescheid entsteht keine Gerichtsgebühr, da diese Tätigkeit mit Verfahrensgebühren abgegolten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel zur Zwangsvollstreckung im Ausland erteilt wird. Für die Klagen nach Abs. 3 gelten die allgemeinen Gerichts- und Anwaltsgebühren für die Verfahren in der ersten Instanz (KV Nr. 1210 ff. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; Nrn. 3100 ff. VV RVG).

 

Rz. 7

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Bezug auf Tätigkeiten im Rahmen der Abs. 1 und 2 gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG, wonach eine besondere Angelegenheit nicht vorliegt.

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