Rz. 3

Satz 3 ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) mit Wirkung vom 10. Januar 2015 eingeführt worden. Damit wird nunmehr klargestellt, dass bei der Vollstreckung der in § 794 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 ZPO genannten Titel vorrangig die unmittelbar geltenden Vorschriften der dort genannten EU-Verordnungen zu beachten sind (Zöller/Geimer, ZPO, § 795 Rn. 2). Die in § 795 Satz 1 ZPO genannten Regelungen der Zivilprozessordnung finden demnach nur vorbehaltlich der Bestimmungen des europäischen Sekundärrechts Anwendung (Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und Artikel 41 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Der bisher in § 795 Satz 3 ZPO enthaltene Verweis auf die Durchführungsvorschriften zu den in § 794 Nr. 6 ZPO genannten Europäischen Zahlungsbefehlen wurde in § 795 Satz 1 ZPO integriert. Aus ausländischen Titeln nach EU-Verordnungen (§ 795 Satz 3 i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 6-9 ZPO) darf ohne Vollstreckungsklausel vollstreckt werden. Es handelt sich dabei um (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, § 795 Rn. 2):

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge