Rz. 5

Nach Abs. 2 können ausschließlich die vom Amtsrichter nach Abs. 1 bereits gewährten (gerichtlichen) Räumungsfristen verlängert oder verkürzt werden, wenn die im ursprünglichen gerichtlichen Beschluss unterstellte Entwicklung anders als erwartet verlaufen ist. Eine Verlängerung der von den Parteien in dem Räumungsvergleich vereinbarten Frist findet nicht nach Abs. 2 statt (LG Bremen, WM 1991, 564; LG Hanau, WM 1988, 317; LG Kaiserslautern, WM 1984, 115; a. A. LG Hamburg, WM 1987, 65 und MDR 1981, 236; LG Ulm, MDR 1980, 944). Ist bereits durch einen gerichtlichen Räumungsvergleich eine Räumungsfrist von 1 Jahr bewilligt, ist ein Antrag auf Gewährung einer weiteren Räumungsfrist zurückzuweisen, weil die Räumungsfrist nach § 794a Abs. 3 ZPO insgesamt nicht mehr als 1 Jahr betragen darf (AG Böblingen, WuM 2021, 208). Die Verlängerung oder Verkürzung der – gerichtlichen – Fristen kann auch aufgehoben werden (LG Mannheim, ZMR 1972, 285).

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