Rz. 38

Aus anderen Gesetzen, die im gesamten Bundesgebiet gelten, sind folgende Schuldtitel hervorzuheben:

 

Rz. 39

gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche in Landwirtschaftssachen (§ 31 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen),

 

Rz. 40

Entscheidungen der Familiengerichte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, §§ 95 f., 120 FamG

 

Rz. 41

Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 93, 118, 132 ZVG),

 

Rz. 42

Insolvenzeröffnungsbeschlüsse (§ 27 InsO) und Eintragungen in die Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2 InsO

 

Rz. 43

rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan in Insolvenzverfahren nach § 257 InsO

 

Rz. 44

Auszug aus der Insolvenztabelle, § 201 Abs. 2 InsO

 

Rz. 45

Entscheidungen über die Entschädigung des Verletzten im Strafverfahren (§§ 406, 406b StPO),

 

Rz. 46

Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen (§ 62, § 64 Abs. 3, § 85, § 87 Abs. 2, § 92 Abs. 2 ArbGG) und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 199 SGG),

 

Rz. 47

gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut (Vergleiche) in Arbeitsstreitigkeiten (§ 54 Abs. 2, §§ 62, 109 ArbGG) sowie Anerkenntnisse und gerichtliche Vergleiche nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG

Festsetzungsbeschluss nach § 11 RVG über Rechtsanwaltsgebühren,

 

Rz. 48

mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigungen der Kostenberechnungen der Notare und Notariatsverweser (§ 155 KostO, § 58 Abs. 2 und 3 BNotO),

 

Rz. 49

Urkunden des Jugendamts über Zahlung von Unterhalt; §§ 59, 60 SGB VIII

 

Rz. 50

Neben die in Bundesgesetzen geregelten Titel treten dann noch die in einzelnen Ländergesetzen vorgesehenen Vollstreckungstitel (§ 801 ZPO), die ebenfalls im gesamten Bundesgebiet vollstreckbar sind.

 

Rz. 51

Vollstreckungstitel, die in der früheren DDR oder in Berlin-Ost errichtet oder erwirkt sind, sind grundsätzlich im gesamten Bereich deutscher Gerichtsbarkeit als inländischer Titel vollstreckbar. Im Rahmen der Klauselerteilung zu solchen Titeln, soweit sie erst heute nach dem Beitritt zur Bundesrepublik erfolgt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Zwangsvollstreckung aus ihnen gegen die öffentliche Ordnung in der Bundesrepublik verstoßen würde. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Klage aus § 826 BGB erfolgversprechend sein.

 

Rz. 52

Ausländische Titel sind zur Vollstreckung nur geeignet, wenn ihre Vollstreckbarkeit von einem deutschen Gericht anerkannt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge