Rz. 7

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde darf schließlich nicht gesetzlich ausgeschlossen sein (z. B. nach § 707 Abs. 2 Satz 2ZPO). Der Ausschluss der Anfechtbarkeit nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. dort) gilt entsprechend bei einstweiligen Anordnungen nach § 766 Abs. 1 Satz 2, § 769, § 771 Abs. 3 ZPO. Schließlich ist die sofortige Beschwerde unzulässig, wenn eine Entscheidung nur wegen der Kosten angefochten werden soll (§ 99 Abs. 1 ZPO).

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