Die Vorschrift regelt den seltenen Fall, in dem das die Zwangsvollstreckung betreibende Gericht der Hilfe einer anderen Behörde bedarf. Das kann das Vollstreckungsgericht oder auch das Prozessgericht oder Grundbuchamt sein, wenn es vollstreckt (§§ 887, 791 ZPO). Soweit der Gerichtsvollzieher die Unterstützung beispielsweise der Polizei benötigt, ist das in den §§ 758 Abs. 3, 759, 892 ZPO geregelt. Auch wenn der Gläubiger selbst befugt ist, eine Behörde um Mithilfe zu ersuchen (§ 792 ZPO), liegt kein Fall der Vorschrift vor. Sie ist deshalb praktisch bedeutungslos (Zöller/Geimer, § 789 Rn. 1). Gegen die Ablehnung oder unrichtige Erledigung des Ersuchens durch die Behörde ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich. Lehnt das Gericht ab, das Ersuchen zu stellen, kann der Ersuchsteller sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) einlegen. Ist der Gerichtsvollzieher zuständig, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 766 ZPO) gegeben (BeckOK/ZPO-Preuß, § 789 ZPO Rn. 2).

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