Rz. 5

Der Vertreter wird nur auf Antrag des Gläubigers bestellt. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO) und hier der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG). Die Bestellung erfolgt durch Beschluss. Die Eintragung des Vertreters in das Grundbuch bzw. Schiffsregister ist nicht erforderlich. Bei dem Beschluss handelt es sich stets um eine Entscheidung und keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Er unterliegt auch dann der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO), wenn die Bestellung schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung notwendig wird. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Bezüglich der Anwaltsgebühren gelten § 18 Nr. 3 RVG, Nr. 3309 VV RVG. Der Vertreter erhält von der Staatskasse weder Auslagen noch Gebühren ersetzt. Seine Kosten sind vom Gläubiger vorzuschießen. Der kann sie als Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 788 ZPO vom Schuldner erstattet verlangen.

 

Rz. 6

Der bestellte Vertreter handelt nach h. M. im eigenen Namen (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 787 Rn. 6). Ein gegen den bisherigen Eigentümer bestehender Titel wird auf ihn umgeschrieben (§ 727 ZPO) und ihm zugestellt. Die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte (z. B. Klagen nach den §§ 767, 768 ZPO) kann der Vertreter im Verfahren der Zwangsvollstreckung geltend machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge