Rz. 2

Nicht anwendbar ist die Vorschrift, wenn der Eigentümer lediglich unbekannt ist (§ 1913 BGB) oder wenn Streit über das Eigentum besteht. Sie gilt nur für die Zwangsvollstreckung, die der Geltendmachung eines Rechts am Grundstück (oder Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug) dient. In Betracht kommen alle dinglichen Rechte, die der Vollstreckung fähig sind.

2.1 Absatz 1

 

Rz. 3

Abs. 1 betrifft herrenlose Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Ausgenommen ist allerdings das Erbbaurecht, weil § 928 BGB nicht anwendbar ist (§ 11 ErbbauVO).

2.2 Absatz 2

 

Rz. 4

Abs. 2 betrifft eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Er gilt darüber hinaus für das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug (§ 99 Abs. 1 LuftfzRG).

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