Rz. 1

Die Bestimmung sichert in Absatz 1 die Zwangsvollstreckung, mit der ein Recht am Grundstück geltend gemacht wird, in den Fällen, in denen das Grundstück nach einer Verzichtserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (§ 928 BGB) keinem Rechtsträger zugeordnet ist und trifft in Absatz 2 mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung des Absatz 1 eine gleichartige Regelung für den Fall, dass ein Recht durch Zwangsvollstreckung an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gelten gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 SchRG dadurch aufgegeben wurde, dass der Eigentümer den Verzicht dem Registergericht gegenüber erklärt und der Verzicht in das Schiffsregister eingetragen wurde und keinem Rechtsträger zugeordnet ist. Sie entspricht für das Verfahren der Zwangsvollstreckung weitgehend der Regelung, die § 58 ZPO für das Verfahren zur Erlangung eines Titels trifft. Der Vertreter hat die für die Vollstreckung erforderliche Mitwirkung des Schuldners wahrzunehmen (BeckOK/ZPO-Preuß, § 787 Rn. 1). Ist bereits für den Rechtsstreit ein Vertreter bestellt (§ 58 ZPO), dann bedarf es in der Zwangsvollstreckung keiner neuen Bestellung. Der Vertreter ist nur zu bestellen, wenn ein Vollstreckungstitel gegen den bisherigen Eigentümer zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorliegt und dieser das Eigentum während des Prozesses (§ 265 ZPO) oder nach dessen Beendigung aufgegeben hat. Die Vollstreckungsklausel ist gegen den Vertreter zu erteilen (§§ 727, 750 Abs. 3 ZPO), und die Zwangsverwaltung oder -versteigerung kann gegen ihn betrieben werden. Die Bestimmung des § 17 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet wird, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, findet in diesem Fall keine Anwendung (Zöller/Geimer, ZPO, § 787 Rn. 1).

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