Rz. 7

Die Haftungsbeschränkung bleibt auch hier in der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, bis sie vom Schuldner geltend gemacht wird (§ 781 ZPO). Das geschieht auch in diesen Fällen mit der Klage nach § 785 ZPO. Auf die dortigen Erörterungen und auf diejenigen zu § 767 ZPO kann Bezug genommen werden (zur Möglichkeit der analogen Anwendung auf weitere Fälle vgl. MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 786 Rn. 7 bis 12; Schuschke/Walker, § 786 Rn. 5 bis 7).

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