Rz. 1

Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen über die beschränkte Erbenhaftung (§§ 780 bis 785 ZPO) ganz oder teilweise auf weitere (andere) Fälle der Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ausgedehnt. Das gilt im gesamten Vollstreckungsverfahren unabhängig von der Art des Titels (§ 795 ZPO). Die Bestimmung enthält in dem Absatz 2 eine Übergangsvorschrift für den Bereich der Minderjährigenhaftung. § 786 ZPO findet im Vollstreckungsverfahren nach den Regeln der Zivilprozessordnung Anwendung. Im Verwaltungsprozess ist die Bestimmung nach § 167 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbar. Für die Vollstreckung verwaltungs- und finanzbehördlicher Titel besteht gemäß § 5 VwVG, § 266 AO eine dem § 786 ZPO entsprechende Sonderregelung. Die analoge Anwendung der §§ 780ff. ZPO auf andere Sachverhalte, z. B. auf den Vermögensnießbrauch, die GbR, den nichtsrechtsfähigen Verein, auf haftungsbeschränkende Verträge wie auf die Haftung für Masseschulden kommt nicht in Betracht (vgl. ausführlich: MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 786 Rn. 8-13).

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