Rz. 1

In den §§ 781 bis 784 ZPO hat der Gesetzgeber verschiedene Einwendungen geregelt, die der Erbe (teilweise auch der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und -pfleger sowie der Erbschaftskäufer) in bestimmten Fällen erheben kann. Diese Einwendungen werden auch dann, wenn sie im Urteil vorbehalten sind (§ 305 Abs. 1 ZPO), vom Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung nicht berücksichtigt, sie müssen vielmehr von den Genannten geltend gemacht werden. Die Vorschrift des § 785 ZPO bestimmt nun, dass dies (einheitlich) durch Erhebung einer Klage nach § 767 ZPO zu erfolgen hat. Erst nach der Vorlage eines entsprechenden Urteils werden die Einwendungen umgesetzt (§ 775 Nr. 1, § 776 ZPO); der Gerichtsvollzieher hat allerdings § 53 GVGA zu beachten. Diese Bestimmung ordnet an: Sind Erben unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung verurteilt, so kann der Schuldtitel ohne Rücksicht auf diese Beschränkung vollstreckt werden. Widerspricht der Schuldner der Pfändung unter Berufung auf den Vorbehalt der Beschränkung seiner Haftung, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf diesen Widerspruch durch und verweist den Schuldner mit seinen Einwendungen nach §§ 785 und 767 ZPO an das Gericht. Damit ist auch die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung eröffnet (§§ 769, 770 ZPO). Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass wird im Vollstreckungsverfahren eben nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss mit der Klage nach den §§ 785, 767 ZPO geltend gemacht werden. Diese Klage, mit der der Erbe geltend macht, nur der Nachlass als Sondervermögen hafte für die titulierte Forderung, kann er grundsätzlich erheben, sobald der Titel vorliegt oder auch (erst), wenn der Gläubiger (in das Privatvermögen) vollstreckt (BGH, NJW 2021, 701).

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