Kurzbeschreibung

In den §§ 781 bis 784 ZPO hat der Gesetzgeber verschiedene Einwendungen geregelt, die der Erbe in bestimmten Fällen erheben kann. Diese Einwendungen werden auch dann, wenn sie im Urteil vorbehalten sind (§ 305 Abs. 1 ZPO), vom Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung nicht berücksichtigt, sie müssen vielmehr von den Genannten geltend gemacht werden. Die Vorschrift des § 785 ZPO bestimmt nun, dass dies (einheitlich) durch Erhebung einer Klage nach § 767 ZPO zu erfolgen hat.

Vollstreckungsabwehrklage des Erben nach § 785 ZPO

An das

Amts-/Landgericht ...

...

per beA

Vollstreckungsabwehrklage nach § 785 ZPO

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung!

des ...

wohnhaft in ...

  - Kläger -

Prozessbevollmächtigter ...

gegen

den ...

wohnhaft in ...

  - Beklagter -

Prozessbevollmächtigter ...

Streitwert: ...

Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

  Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des angerufenen Gerichts vom ... (Az.: ...) in die nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstände ... wird für unzulässig erklärt.

Gleichzeitig beantrage ich,

  die Zwangsvollstreckung aus dem o.a. Urteil ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen.

Begründung

Der Beklagte ist Inhaber des streitgegenständlichen Vollstreckungstitels. Danach ist der Kläger verpflichtet, an diesen ... EUR zu zahlen (Beweis: Fotokopie des im Antrag näher bezeichneten Urteils). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem ...

Der Beklagte des (damaligen) Erkenntnisverfahrens ist verstorben. Der Kläger hat ihn beerbt und die Erbschaft angenommen (Beweis: Fotokopie des dem Kläger erteilten Erbscheins vom ...). Der Beklagte hat gemäß §§ 727 ff. ZPO den Schuldtitel auf den Kläger als Erben umschreiben lassen. Danach hat der Gerichtsvollzieher in das nicht zum Nachlass gehörende Eigenvermögen des Klägers die Zwangsvollstreckung betrieben und gepfändet (Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ...). Auf den Protest des Klägers hat der Gerichtsvollzieher darauf verwiesen, dass er die Zugehörigkeit der Gegenstände zum Nachlass nicht zu prüfen habe.

Da der Nachlass unzureichend ist, hat der Kläger die Dürftigkeitseinrede erhoben (oder: hat der Kläger die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt – Beweis: ...). Der Kläger hat sein Recht zur Beschränkung der Erbenhaftung nicht verloren.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 785, § 767 Abs. 1 ZPO.

(elektronisch signiert)

............
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
 
 

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