Rz. 2

Die Vorschrift trifft eine Bestimmung für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, die bei Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bereits erfolgt sind. Obgleich das Gesetz lediglich von Nachlassverwaltung und -insolvenz spricht, ist Abs. 1 auch auf die endgültige Haftungsbeschränkung durch die Erschöpfungseinrede (§§ 1973, 1974 BGB) und die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990, 1992 BGB) entsprechend anwendbar (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 784 Rn. 2). Gegenüber einer nach diesem Zeitpunkt erst beginnenden Zwangsvollstreckung kann der Erbe die Haftungsbeschränkung mit der Klage nach den §§ 781, 785 ZPO geltend machen, wenn sie ihm vorbehalten ist (§ 780 Abs. 1 ZPO) oder ein Vorbehalt ausnahmsweise nicht notwendig war.

 

Rz. 3

Der Erbe muss den Nachweis erbringen, dass der Pfändungsgläubiger Nachlassgläubiger ist und der gepfändete Gegenstand zum Nachlass gehört. Die Zwangsvollstreckung darf nicht beendet sein.

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