Rz. 2

Der Erbe hat auch diese Einwendungen im Wege der Klage geltend zu machen (§ 785 ZPO). Er muss seinerseits die Rechte des § 782 ZPO noch geltend machen können, darf also nicht unbeschränkt allen Nachlassgläubigern gegenüber haften (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 783 Rn. 2). Einen Vorbehalt nach § 305 Abs. 1 ZPO setzt der Schutz nicht voraus, da er beim Privatgläubiger, anders als beim Nachlassgläubiger, auch nicht möglich ist. Der Antrag lautet, "die Verwertung der aufgrund des Urteils ... vom ... gepfändeten (genau zu bezeichneten) Gegenstände für unzulässig zu erklären". Auch hier ist eine Einigung mit dem Gläubiger zu suchen, da er andernfalls u. U. mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennen kann.

 

Rz. 3

Der Erbe hat dabei zu beweisen, dass es sich bei dem einzelnen Gegenstand um einen Nachlassgegenstand handelt und die Frist des § 2014 BGB bzw. § 2015 BGB noch nicht abgelaufen ist. Der Gläubiger hat, falls er sich darauf beruft, die unbeschränkte Haftung des Erben zu beweisen (Zöller/Geimer, § 783 Rn. 1).

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